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Änderung § 7 PStG vom 01.11.2013
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§ 7 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 7 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufbewahrung | |
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. (2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist. | |
(Text alte Fassung) (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. | (Text neue Fassung) (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten; dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4. |
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