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Änderung § 16 PStG vom 01.11.2013

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§ 16 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 16 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Fortführung


(Text alte Fassung)

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,

2.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

3.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

4.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

5.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

6.
Berichtigungen.

Auf
die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2. die
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

7.
die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

8.
Berichtigungen.

2 Auf
die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. 2 Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)