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Änderung § 35 PStG vom 01.11.2013

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§ 35 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 35 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland


(Text alte Fassung)

(1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder.

(2) 1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(3)
Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(4)
§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3)
1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4)
Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(5)
§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)