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Änderung § 11 PStG vom 22.07.2017

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§ 11 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt


vorherige Änderung

Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.



(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

(2) 1 Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2 Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3 Die Verbote richten sich gegen Personen, die

1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,

2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,

3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder

4. als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.


 

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