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Änderung § 17a PStG vom 01.10.2017

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§ 17a PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 17a PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung


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(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)