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Änderung § 5 PStG vom 01.11.2017
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§ 5 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 5 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fortführung der Personenstandsregister | |
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. 2 Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen. |
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen: | |
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre; 2. Geburtenregister 110 Jahre; 3. Sterberegister 30 Jahre. | 1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre; 2. für Geburtenregister 110 Jahre; 3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre. |
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