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Änderung § 7 PStG vom 01.11.2017
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§ 7 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 7 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufbewahrung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. (2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten; dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4. | (Text neue Fassung) (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. (2) 1 Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2 Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist. (3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen. |
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