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Änderung § 37 PStG vom 01.11.2017

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§ 37 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 37 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen


(1) 1 Die Geburt oder der Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beurkundet. 2 Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.

(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach § 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unverzüglich mündlich angezeigt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. 2 In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind. 3 Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist. 4 Das Seemannsamt übersendet die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. 2 In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind. 3 Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

(4) 1 Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bundesflagge führt, gilt § 36. 2 Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.