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Änderung § 74 PStG vom 01.11.2017
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§ 74 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 74 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen | |
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, | |
(Text alte Fassung) 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln, | (Text neue Fassung) 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln, |
6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen. | (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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