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Synopse aller Änderungen des PStG am 01.05.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 3 des SchwHiAusbauG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht | |
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden. (3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. |
§ 18 Anzeige | |
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, | (1) 1 Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, |
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich | |
binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. | binnen einer Woche angezeigt werden. 2 Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. |
§ 21 Eintragung in das Geburtenregister | |
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. (2) 1 Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2 Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3 Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen. | |
(2a) 1 Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. | |
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, 3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, 4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt. | |
§ 70 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, | 1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, |
3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1, 4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder 5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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