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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 2 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Behandlung von Zeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten



(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemäß IAS 39.55(b) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 261 S. 1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vor latenten Steuern auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten können höchstens mit 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den Anschaffungskosten und den diese übersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertgewinn) und nur im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.

(2) Für den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortgeführten Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt erfolgsneutral behandelt wird, ist der Absolutbetrag der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern vom Kernkapital nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengesetzes abzuziehen.

(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 2 KonÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung
vom 22.07.2009 BGBl. I S. 2126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KonÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a KonÜV Anwendungsbestimmung (vom 25.07.2009)
...  2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
§ 29 SolvV Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
... Anpassung ein Prozentsatz von 0 Prozent. (3) Der Unterschiedsbetrag, der nach § 2 Absatz 1 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Ergänzungskapital ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126
Artikel 1 1. KonÜVÄndV
... vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Unrealisierte Gewinne und nicht ... § 7a eingefügt: „§ 7a Anwendungsbestimmung § 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 2. FkSolVÄndV
... von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen ...