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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 4 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)
V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Behandlung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen nach IAS 39.46(b) in Verbindung mit IAS 39.9 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 dürfen die im letzten Abschluss per Saldo ausgewiesenen, nicht realisierten Reserven in Höhe von 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.
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Zitierungen von § 4 KonÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 2. FkSolVÄndV
... 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von ...
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