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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 7a - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)
V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7a Anwendungsbestimmung
§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung V. v. 22. Juli 2009 BGBl. I S. 2126 m.W.v. 25. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 7a KonÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 22.07.2009 BGBl. I S. 2126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a KonÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126
Artikel 1 1. KonÜVÄndV
... Kreditwesengesetzes unberücksichtigt." 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Anwendungsbestimmung § 2 Absatz 3 in ... 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Anwendungsbestimmung § 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ...
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