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Änderung § 11 TMG vom 27.11.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 11 TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.05.2024) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Bußgeldvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,

4. entgegen
§ 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.




1. entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

3. entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.05.2024)