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Änderung § 15d TMG vom 01.12.2021

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§ 15d TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 15d TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.05.2024) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 15d (aufgehoben)


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(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.05.2024)