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Änderung § 2b TMG vom 27.11.2020
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§ 2b TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung | § 2b TMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456 |
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(Text alte Fassung) § 2b (neu) | (Text neue Fassung)§ 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter |
(1) 1 Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. 2 In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter. |
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