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Änderung § 2c TMG vom 27.11.2020
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§ 2c TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung | § 2c TMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456 |
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(Text alte Fassung) § 2c (neu) | (Text neue Fassung)§ 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde |
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist. (2) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3 Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4 Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen. |
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