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Änderung § 14a TMG vom 27.11.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14a TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 14a TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger


vorherige Änderung

 


Hat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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