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Änderung § 15d TMG vom 02.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15a TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 15d TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

(Text alte Fassung)

§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten


(Textabschnitt unverändert)

Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.