Tools:
Update via:
Änderung § 11 TMG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 TMG, alle Änderungen durch Artikel 2 DSÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des TMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 TMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis | |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste 1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder 2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt. (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5. | (Text neue Fassung) (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7616/al21242-0.htm