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Änderung § 16 TMG vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 TMG, alle Änderungen durch Artikel 4 ITSiG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des TMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 16 TMG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | |
(Text alte Fassung) 3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) 3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt, |
4. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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