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Änderung § 8 TMG vom 27.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 TMG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TMGÄndG am 27. Juli 2016 und Änderungshistorie des TMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 8 TMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Durchleitung von Informationen | |
(1) 1 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. |
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