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Änderung § 7 TMG vom 13.10.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TMG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TMGÄndG am 13. Oktober 2017 und Änderungshistorie des TMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2017 geltenden Fassung | § 7 TMG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Allgemeine Grundsätze | |
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2 Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3 Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. | (Text neue Fassung) (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. (3) 1 Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 2 Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. (4) 1 Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 2 Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. 3 Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht. |
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