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Artikel 2 - Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)

Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2007 JuSchG § 1, § 28

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228, 2600), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte."

2.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 ElGVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ElGVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElGVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595
Artikel 3 EGBNichtrSchG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils ...