§
2 Nr. 1 des
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- „zugangskontrollierte Dienste"
- a)
- Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- b)
- Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,".
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149