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§ 3 - 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO (42. StVZOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 9232-1-42 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 9232-1-42 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3
Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach § 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie
- 1.
- mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,
- 2.
- für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und
- 3.
- der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.
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