§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Änderungen des Leergewichts sowie der Nutz- oder Aufliegelast durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen. |