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§ 6 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 06.03.2007; FNA: 600-1-3-14 Finanzverwaltung
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Geltung ab 06.03.2007; FNA: 600-1-3-14 Finanzverwaltung
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§ 6 Oberfinanzdirektion Koblenz
(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und Gießen für
- a)
- die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
- b)
- die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,
- c)
- die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
- aa)
- die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maßgabe der Nummer 3 und
- bb)
- die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;
- 2.
- der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;
- 3.
- des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
- 4.
- des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für
- a)
- die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,
- b)
- die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,
- c)
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
- 5.
- des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Ausfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die 1. zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der Kommission vom 23. August 2006 (ABl. EU Nr. L 230 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-Flughafen für
- a)
- die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
- b)
- die Verwertung beweglicher Sachen;
- 2.
- der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften;
- 3.
- der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.
(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Saarbrücken für
- a)
- die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
- b)
- die Verwertung beweglicher Sachen;
- 2.
- der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
- a)
- die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
- b)
- die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;
- 2.
- der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 6 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 15 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
aktuell | vor 01.01.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 17 SGBIVuaÄndG Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 15 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 ...
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