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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005 (2. FinAusglG2005DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2005



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Baden-Württemberg 25 881 492,70 Euro
von Bayern 15 429 785,34 Euro
von Hamburg 6 211 536,62 Euro
von Hessen 12 644 047,39 Euro
von Nordrhein-Westfalen 3 195 217,85 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Berlin 14 965 575,99 Euro
an Brandenburg 7 492 451,45 Euro
an Bremen 177 772,22 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 5 544 598,39 Euro
an Niedersachsen 3 906 576,70 Euro
an Rheinland-Pfalz 2 221 273,21 Euro
an das Saarland 923 880,13 Euro
an Sachsen 12 866 737,54 Euro
an Sachsen-Anhalt 6 753 340,09 Euro
an Schleswig-Holstein 880 854,07 Euro
an Thüringen 7 629 020,12 Euro.