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Änderung § 3 ZMV vom 01.07.2014
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§ 3 ZMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 3 ZMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Formen der Zugänglichmachung | |
(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. (2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie Informationstechnikverordnung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. | (Text neue Fassung) (3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. |
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