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Änderung § 6 URV vom 01.01.2024
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§ 6 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 6 URV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 54 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister | (Text neue Fassung)§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister |
1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: | 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Registerart, Registergericht, Registernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID) sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, 2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, 3. Rechtsform des Unternehmens, 4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, 5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt, 6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten 'Aktueller Ausdruck (AD)', 'Chronologischer Ausdruck (CD)', 'Historischer Ausdruck (HD)', 'Unternehmensträgerdaten (UT)', 'Dokumentenansicht (DK)' und 'strukturierter Registerinhalt (SI)' sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten zu dem jeweiligen Unternehmen, 7. Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden, 8. Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und 9. Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden. 2 Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln. |
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