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Änderung § 9 URV vom 15.07.2016

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§ 9 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übermittlung von Unterlagen der Rechnungslegung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs oder auf Offenlegung als elektronisches Dokument nach Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem Unternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich der Antrag bezieht. 2 Die Schriftstücke werden in ein elektronisches Dokument übertragen und im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entsprechend. 3 Das Unternehmensregister übermittelt das elektronische Dokument zudem über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte Stelle.