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Änderung § 11 URV vom 19.08.2020

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§ 11 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 11 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungspflichtige oder mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragte Dritte


(Text alte Fassung)

1 Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln. 2 § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Den Veröffentlichungspflichtigen und den von diesen mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Übermittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden. 4 Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 erforderlich. 5 Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch angezeigt.

(Text neue Fassung)

1 Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln. 2 Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 3 Den Veröffentlichungspflichtigen und den von diesen mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Übermittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden. 4 Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 erforderlich. 5 Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch angezeigt.

 

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