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Änderung § 12 URV vom 01.04.2012
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§ 12 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 12 URV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten | |
(1) Die nach den §§ 10 und 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt. |
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