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Änderung § 12 URV vom 28.12.2012
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§ 12 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 12 URV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach den §§ 10 und 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen. (2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die nach den § 10 Absatz 1 und § 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 2 Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. 3 Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen. (2) 1 Die nach § 10 Absatz 1 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. 2 Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. 3 Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt. |
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