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Änderung § 9 URV vom 15.07.2016

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§ 9 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 123 Abs. 5 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übermittlung von Unterlagen der Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

1 Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs oder auf Offenlegung als elektronisches Dokument nach Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem Unternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich der Antrag bezieht. 2 Die Schriftstücke werden in ein elektronisches Dokument übertragen und im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entsprechend. 3 Das Unternehmensregister übermittelt das elektronische Dokument zudem über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte Stelle.

(Text neue Fassung)

1 Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem Unternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich der Antrag bezieht. 2 Die Schriftstücke werden in ein elektronisches Dokument übertragen und im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entsprechend. 3 Das Unternehmensregister übermittelt das elektronische Dokument zudem über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte Stelle.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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