Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 URV vom 19.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 URV, alle Änderungen durch Artikel 5 CSR-RL-UG am 19. April 2017 und Änderungshistorie der URV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 10 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers


(1) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften, unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. 2 Die Daten sind unter Verwendung einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. 3 Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. 2 Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des Unternehmens um.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. 2 Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um.