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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (1. BImSchV22ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2007 22. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, Anlage 8, Anlage 9 (neu), Anlage 10 (neu), Anlage 11 (neu)
Die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1 wird der Angabe zum Ersten Teil vorangestellt.
- b)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid". - c)
- Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)". - d)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei". - e)
- Die Angabe zu § 8 wird gestrichen.
- f)
- Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Teil Regelungen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren
§ 15 Zielwerte
§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen
§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten
§ 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen". - g)
- Die Inhaltsübersicht zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:
„Dritter Teil Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten". - h)
- Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende Angaben angefügt:
„Anlage 8 - Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
Anlage 9 - Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Anlage 10 - Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Anlage 11 - Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen".
- 2.
- § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des ersten Teils" gestrichen.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- c)
- Nach Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern 14 bis 19 angefügt:
- „14.
- „Zielwert" ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;
- 15.
- „Gesamtablagerung" ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude und so weiter) gelangt;
- 16.
- „Ortsfeste Messungen" sind Messungen gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die kontinuierlich oder stichprobenartig (Zufallsstichproben) an festen Orten durchgeführt werden;
- 17.
- „Arsen", „Kadmium", „Nickel" und „Benzo(a)pyren" sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;
- 18.
- „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe" sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
- 19.
- „Gesamtes gasförmiges Quecksilber" sind elementarer Quecksilberdampf (Hg°) und reaktives gasförmiges Quecksilber. Reaktives gasförmiges Quecksilber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren."
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid(1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
350 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert
125 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.(3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
20 Mikrogramm pro Kubikmeter.(4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.(5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:„(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikmeter.(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter.(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)
30 Mikrogramm pro Kubikmeter." - b)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird."
- 5.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)(1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
40 Mikrogramm pro Kubikmeter." - 6.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.(2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert
1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter
im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden.(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter." - 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
5 Mikrogramm pro Kubikmeter." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 Mikrogramm pro Kubikmeter."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird."
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß Absatz 2 ermittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
10 Milligramm pro Kubikmeter." - b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:„(3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird."
- 9.
- § 8 wird aufgehoben.
- 10.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die
- 11.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 8 zweiter Anstrich wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 10 wird wie folgt gefasst:„(10) Die zuständigen Behörden stellen hinsichtlich der PM2,5 -Konzentrationen jährlich Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr berechnet wurden, zusammen; das 98-Perzentil ist entsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen."
- d)
- Absatz 11 wird aufgehoben.
- 12.
- § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte."
- 13.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen in leicht zugänglicher Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben, anzugeben und zu bewerten."
- 14.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 1 gilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieses Immissionsgrenzwertes und übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen."
- 15.
- In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
- 16.
- Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Teil Regelungen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren
§ 15 Zielwerte
Für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in der Luft werden folgende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:
Arsen 6 Nanogramm pro Kubikmeter
Kadmium 5 Nanogramm pro Kubikmeter
Nickel 20 Nanogramm pro Kubikmeter
Benzo(a)pyren 1 Nanogramm pro Kubikmeter.
§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß § 17 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ab dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte des § 15 nicht überschreiten.(2) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert unter dem jeweiligen Zielwert liegt. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Immissionskonzentrationen die jeweiligen Zielwerte überschreiten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität zu erhalten.(3) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen ein in § 15 angegebener Zielwert überschritten wird. Sie geben für diese Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten Werte überschritten werden und welche Quellen hierzu beitragen und weisen für die betreffenden Teilgebiete nach, dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen.
§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten(1) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 1. Dezember 2006 über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG.(2) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für die gesamte Fläche ihres Landes in Bezug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze zu beurteilen.(3) Messungen nach den Anforderungen der Anlage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebieten erforderlich:- a)
- Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie
- b)
- Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.
(4) Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anlage 10 Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen.(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.(6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen.(7) Soweit Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, damit die entsprechenden Werte bestimmt werden können.(8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, werden andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe an ausgewählten Probenahmestellen des Umweltbundesamtes überwacht. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k) fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h) anthracen. Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Abschnitte I, II und III. Sofern die Länder diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle ab.(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für eine Fläche von je 100.000 Quadratkilometer jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei Messstationen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. An einer der Hintergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigern Quecksilber. Die Überwachung ist mit der des Mess- und Bewertungsprogramms der Messung und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstoffen in Europa (EMEP) abzustimmen. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Abschnitte I, II und III.(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wenn regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden oder Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anlage 9 Abschnitt I und Anlage 10 Abschnitt I zu ermitteln.(12) Für die Datenqualität sind die Anforderungen in Anlage 10 Abschnitt I maßgebend. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 10 Abschnitt II.(13) Für die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die Anforderungen in Anlage 11 Abschnitte I, II und III maßgebend; für Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.
§ 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 15 festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:- a)
- die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,
- b)
- die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,
- c)
- die beurteilten Konzentrationswerte,
- d)
- die Gründe für die Überschreitung der Werte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,
- e)
- die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maßnahmen.
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten Stellen in leicht zugänglicher Form routinemäßig anfallende Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zur Verfügung. Darüber hinaus werden Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnahmen zur Verfügung gestellt.(2) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müssen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren enthalten. Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen." - 17.
- Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt:
„Anlage 8 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums- I.
- Obere und untere Beurteilungsschwellen
Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P | |
Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 60 % (3,6 ng/m³) | 60 % (3 ng/m³) | 70 % (14 ng/m³) | 60 % (0,6 ng/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 40 % (2,4 ng/m³) | 40 % (2 ng/m³) | 50 % (10 ng/m³) | 40 % (0,4 ng/m³) |
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
Anlage 9 Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren- I.
- Großräumige Standortkriterien
- -
- Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich den höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;
- -
- Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;
- -
- Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt § 16 Abs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.- II.
- Kleinräumige Standortkriterien
- a)
- Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein);
- b)
- im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;
- c)
- der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;
- d)
- die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;
- e)
- Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;
- f)
- bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungsprogramms angewandt werden.
- g)
- Störquellen;
- h)
- Sicherheit;
- i)
- Zugänglichkeit;
- j)
- Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
- k)
- Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
- l)
- Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
- m)
- eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
- n)
- planerische Anforderungen.
- III.
- Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
- IV.
- Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
- a)
- Diffuse Quellen
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle überschreiten*) | Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegen | |
As, Cd, Ni | B(a)P | As, Cd, Ni, B(a)P | |
0 - 749 | 1 | 1 | 1 |
750 - 1.999 | 2 | 2 | 1 |
2.000 - 3.749 | 2 | 3 | 1 |
3.750 - 4.749 | 3 | 4 | 2 |
4.750 - 5.999 | 4 | 5 | 2 |
>= 6.000 | 5 | 5 | 2 |
- ---
- *)
- Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
- b)
- Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kontrolliert werden kann.
- I.
- Datenqualitätsziele
Benzo(a)pyren | Arsen, Kadmium und Nickel | Polyzyklische aromatische Kohlen- wasserstoffe außer Benzo(a)pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber | Gesamt- ablagerung | |
Unsicherheitsgrad | ||||
ortsfeste und orientierende Messungen | 50 % | 40 % | 50 % | 70 % |
Modell | 60 % | 60 % | 60 % | 60 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % |
Mindestzeiterfassung | ||||
ortsfeste Messungen | 33 % | 50 % | ||
orientierende Messungen*) | 14 % | 14 % | 14 % | 33 % |
- ---
- *)
- Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Anstelle einer „bulk-Probenahme" kann eine „wet-only"-Probenahme verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.
Eine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 - „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" vom Dezember 2002 eingehalten wird.
DIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.- 11.
- Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
- III.
- Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
- IV.
- Standardbedingungen
Anlage 11 Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen- I.
- Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.- II.
- Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
- a)
- Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die DIN ISO-Norm 12884 vom Dezember 2000 angewendet werden.
- b)
- Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.
- III.
- Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
- a)
- Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden angewendet werden.
- b)
- Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.
- IV.
- Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
DIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten Ibis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.- V.
- Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BImSchV22ÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006
Bekanntmachung 22. BImSchVNB
... Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), 3. den am 6. März 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 241). Die ...
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