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§ 3 - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 09.03.2007; FNA: 805-3-10 Arbeitsschutz
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung



(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere

1.
bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm

a)
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm,

b)
die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2,

c)
die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),

d)
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,

e)
die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,

f)
die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,

g)
Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und

h)
Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie

2.
bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen

a)
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen,

b)
die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 und 2,

c)
die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),

d)
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,

e)
die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,

f)
Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und

g)
Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.

(3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahrnehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforderlich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und negative Einflüsse infolge einer Exposition durch Lärm oder Vibrationen zu berücksichtigen.

(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.





 

Frühere Fassungen von § 3 LärmVibrationsArbSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
vom 19.07.2010 BGBl. I S. 960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LärmVibrationsArbSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LärmVibrationsArbSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LärmVibrationsArbSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LärmVibrationsArbSchV Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition (vom 27.07.2010)
... Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um ...
§ 10 LärmVibrationsArbSchV Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
... Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um ...
§ 16 LärmVibrationsArbSchV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang ermittelt und ... nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang ermittelt und bewertet, 2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder in der Dokumentation ... 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht macht, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz ...
Anhang Vibrationen LärmVibrationsArbSchV (vom 27.07.2010)
... für die andere Hand wird ebenfalls angegeben. 1.3 Interferenzen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf das ... von Anzeigen störend auswirken. 1.4 Indirekte Gefährdung § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf die ... Merkmalen des Messgeräts angepasst sein. 2.3 Interferenzen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf das ... von Anzeigen störend auswirken. 2.4 Indirekte Gefährdungen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960
Artikel 3 OStrVEV Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
... Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten" durch das Wort „können" ...