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Änderung § 7 LärmVibrationsArbSchV vom 27.07.2010
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§ 7 LärmVibrationsArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung | § 7 LärmVibrationsArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition | |
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen: 1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. 2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8. (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere: 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, 2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, 3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, 5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, 6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition. (3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt. |
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. |
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