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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchVEinfV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2007 BioStoffV § 2, § 4, § 12, § 13, § 15, § 15a, § 17, § 18, Anhang IV

Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

01.
In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Der „Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene."

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)."

2.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.

3.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „in den Fällen des § 8 Satz 1" durch das Wort „jährlich" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „biologische Arbeitsstoff" das Wort „(Spezies)" eingefügt.

4a.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:

„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen."

b)
In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren."

5.
In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

6.
§ 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten."

7.
In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

8.
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

8a.
In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:

„14.
entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende Tätigkeit ausüben lässt,".

9.
Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Chlamydia" und „Chlamydophilia" werden jeweils durch das Wort „Chlamydophila" ersetzt.

bb)
Das Wort „Fransciscella" wird durch die Angabe „Francisella*)" ersetzt.

cc)
Das Wort „Gelbfieber" wird durch die Angabe „Gelbfieber -Virus*)" ersetzt.

dd)
Die Angabe „Influenza-A+B*)" wird durch die Angabe „Influenza-A+B-Virus*)" ersetzt.

ee)
Den Wörtern „Poliomyelitisvirus", „Streptococcus pneumoniae" und „Salmonella Typhi" wird jeweils die Angabe „*)" angefügt.

ff)
Die Angabe „Leptospiraspezies*)" wird durch die Angabe „Leptospira spp.*)" ersetzt.

gg)
Nach der neuen Angabe „Leptospira spp.*)" wird in einer neuen Zeile die Angabe „Neisseria meningitidis*)" eingefügt.

hh)
Das Wort „cruzii" wird durch das Wort „cruzi" ersetzt.

ii)
Das Wort „vibrio" wird durch das Wort „Vibrio" ersetzt.

b)
Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Referenzlaboratorien" wird durch das Wort „Laboratorien" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Behinderten- und geriatrische Einrichtungen" werden durch das Wort „Behinderteneinrichtungen" ersetzt.

c)
In Spalte 3 werden die Wörter „der Betreuung von älteren und behinderten Personen" durch die Wörter „der Betreuung von behinderten Personen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LärmVibrationsArbSchVEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LärmVibrationsArbSchVEinfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 3 ArbMedVVEV Änderung der Biostoffverordnung
... Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert: 1. ...