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Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchVEinfV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Artikel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Vorsorge
- 1.
- Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8, § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelungen und Maßnahmen.
- 2.
- Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
- 3.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben."
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LärmVibrationsArbSchVEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LärmVibrationsArbSchVEinfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 4 ArbMedVVEV Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
... der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert: 1. ...
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