Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung (1. AnlBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294 (Nr. 9); Geltung ab 16.03.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG 2002 Nr. L 19 S. 17).



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