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§ 2 - Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (MedFAAusbEignV k.a.Abk.)
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
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