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§ 2 - Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (MedFAAusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 311 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22-7-4 Berufliche Bildung

§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.

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