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§ 8 - Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz (ErwSÜAG)
Artikel 1 G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 319-111 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 319-111 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung
(1) 1Das Verfahren nach den Artikeln 23 und 25 des Übereinkommens richtet sich nach dem Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzuhören, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzunehmende Maßnahme im Sinn des § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff im Sinn des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine im Inland vorzunehmende Sterilisation beinhaltet. 2Im Übrigen soll das Gericht den Betroffenen persönlich anhören. 3§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) 1Das Gericht kann die im Inland zuständige Betreuungsbehörde anhören, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. 2Die Anhörung anderer Personen liegt im Ermessen des Gerichts.
(4) Der Beschluss des Gerichts ist zu begründen.
(5) 1Der Beschluss ist dem Betroffenen und, falls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit vergleichbaren Aufgaben bekannt zu machen. 2Handelt es sich bei der anerkannten oder für vollstreckbar erklärten Maßnahme um eine Unterbringung im Inland, ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung bekannt zu machen, in welcher der Betroffene untergebracht werden soll. 3Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(6) 1Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. 2Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(7) 1Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 8 ErwSÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
aktuell vorher | 26.02.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 BGBl. I S. 266 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 46 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ErwSÜAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErwSÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErwSÜAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ErwSÜAG Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung (vom 01.09.2009)
... oder Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das ...
§ 12 ErwSÜAG Widerspruch im Konsultationsverfahren (vom 01.01.2023)
... das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 15 RPflG Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (vom 01.11.2024)
... Gerichtsbarkeit. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009)
... besonderen Fällen. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 ...
Artikel 46 FGG-RG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
... Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 110a FGG-RG Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (vom 01.01.2009)
... besonderen Fällen. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 ...
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 4 ZwBetrRG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den ...
Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
Artikel 2 ErwSÜEinfG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... die Wörter sowie die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 ...
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