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Änderung § 11 ErwSÜAG vom 01.09.2009
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§ 11 ErwSÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 ErwSÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung | |
(1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getroffene Maßnahme in diesem Staat aufgehoben oder abgeändert und kann die betroffene Person diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend machen, kann sie die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Vormundschaftsgericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat. | (Text neue Fassung) (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Betreuungsgericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat. |
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