Änderung § 11 ErwSÜAG vom 01.09.2009

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§ 11 ErwSÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 ErwSÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung


(1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getroffene Maßnahme in diesem Staat aufgehoben oder abgeändert und kann die betroffene Person diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend machen, kann sie die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Vormundschaftsgericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Betreuungsgericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat.




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