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§ 4 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen,
- 1.
- die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und
- 2.
- den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalendervierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüglich festzustellen und aufzuzeichnen.
(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind.
(3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Zitierungen von § 4 Schweine-Salmonellen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SchwSalmV Maßnahmen
... die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter ...
§ 7 SchwSalmV Informationspflicht
... nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines ... Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder ...
§ 9 SchwSalmV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine ... eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig ...
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