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§ 6 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV k.a.Abk.)
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Maßnahmen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes sicherzustellen, dass unverzüglich
- 1.
- bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
- 2.
- Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbesondere eine Reinigung und Desinfektion der frei werdenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.
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Zitierungen von § 6 Schweine-Salmonellen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchwSalmV Informationspflicht
... Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und 2. die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. (2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen ...
§ 9 SchwSalmV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... übersendet, 4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt ...
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