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§ 7 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Informationspflicht



(1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige

1.
die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und

2.
die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.

(2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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Zitierungen von § 7 Schweine-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchwSalmV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder 7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...